Wertstoffhof Cunnersdorf

Mit Bescheid vom 06.05.2024 Az.: 0004-14.6.28-621.4-130.030-02.0 hat der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge den Bebauungsplan “Wertstoffhof Cunnersdorf“ in der Planfassung vom Juni 2023 mit redaktionellen Korrekturen gemäß Abwägungsbeschluss vom 26.03.2024 unter Auflagen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Stadtverwaltung Glashütte, Zimmer 112, Hauptstraße 42, 01768 Glashütte zu den nachfolgenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Montag:                      09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag:                    09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch:                   nach Terminabsprache
Donnerstag:                09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag:                       09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Der in Kraft getretene Bebauungsplan einschließlich Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung kann auch im zentralen Landesportal Bauleitung unter http://www.bauleitplanung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Hinweis:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Weiterhin wird auf § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Glashütte, den 31.01.2025

Gleißberg

Bürgermeister