Information zur Erhebung einer Niederschlagswassergebühr

Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Glashütte ist im Auftrag der Stadt Glashütte verantwortlich für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet. Trotz weitreichender gesetzlicher Regelungen und umweltrechtlicher Vorgaben ist uns dabei eine gerechte und möglichst geringe Kostenbeteiligung der Bürger innerhalb des Entsorgungsgebietes sehr wichtig. Ein wichtiger Schritt zu einer gerechten Verteilung der entstehenden Abwasserbeseitigungskosten der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist dabei die Aufteilung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswassergebühr.

Warum werden getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben?

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz verlangt, dass bei einer unterschiedlichen Leistungsinanspruchnahme die Gebühren zu differenzieren sind. Im Entsorgungsgebiet der Stadt Glashütte erfolgt die Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutz- bzw. Niederschlagswasserentsorgung durch die Grundstücke unterschiedlich. Es gibt einerseits Grundstücke, die sowohl die zentrale Schmutz- als auch die zentrale Niederschlagswasserentsorgung in Anspruch nehmen. Andererseits gibt es Grundstücke, die entweder nur die zentrale Schmutz- oder nur die zentrale Niederschlagswasserentsorgung benutzen. Des Weiteren gibt es Grundstücke, die die dezentrale Schmutzwasserentsorgung (Teilortskanäle) in Anspruch nehmen.

Aktuell wird die gesetzliche Forderung bezüglich einer differenzierten Gebührenerhebung entsprechend der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme in der Stadt Glashütte ausschließlich in der Einrichtung 1 (Einzugsgebiet der öffentlichen Kläranlagen Schlottwitz und Glashütte) umgesetzt. Hinzu der Umstand, dass in Einrichtung 1 bisher keine Berücksichtigung der unterschiedlichen Versiegelung der Flächen erfolgt, von denen das dort anfallende Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.

Mit den neuen Satzungsregelungen werden deshalb zukünftig für alle Gebührenzahler vorteilhaftere Versiegelungsgrade bei der Ermittlung des Maßstabes für die Niederschlagswasser-Gebühr herangezogen.

Die Einführung von Niederschlagswassergebühren in allen Einrichtungsgebieten der jeweiligen Einrichtung ist ab dem 01.01.2026 nach einheitlichen Maßstäben vorgesehen.

Wie kann eine gerechtere Verteilung der bisherigen Regelungen erreicht werden?

Obwohl es auf der Hand liegt, dass die Niederschlagswassermenge je Quadratmeter bei allen Grundstücken im Stadtgebiet ungefähr gleich groß ist, so gelangt doch nicht von allen Flächen Niederschlagswasser in öffentliche Kanäle.

Für Grundstücke die zwar Niederschlagswasser einleiten, aber für die bisher keine Gebühren erhoben wurden, werden die entstehenden Kosten insoweit von allen Steuerzahlern mit getragen.

Bei den Grundstücken, die viele bebaute/versiegelte und angeschlossene Flächen haben (z. B. Einkaufsmärkte, Industrie- und Gewerbegrundstücke) und von denen oft nicht unerhebliche Niederschlagswassermengen in die öffentlichen Kanalisation gelangen, werden auch dementsprechend stärker zur Niederschlagswassergebühr herangezogen.

Derjenige, der kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, weil er es vollständig auf seinem Grundstück versickern lässt oder direkt schadlos in ein Gewässer einleitet, bezahlt nur die Schmutzwassergebühren.

Jeder zahlt zukünftig nur für die tatsächliche Inanspruchnahme der vom Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Glashütte erbrachten Leistung

- für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung bzw.

- nur für die Schmutzwasserentsorgung oder

- nur für die Niederschlagswasserentsorgung

-  für die dezentrale Abwasserentsorgung!

Wonach bemisst sich die zukünftige Niederschlagswassergebühr?

Die Niederschlagswassergebühr wird in Form einer Einleitungsgebühr erhoben. Vorbehaltlich der Satzungsregelung sind Berechnungsgrundlage (Gebührenmaßstab) für die Niederschlagswassergebühr die versiegelten Flächen, gewichtet nach der Wasserdurchlässigkeit, d. h.

-  die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,

-  die Flächen überdachter Terrassen, Freisitze u. ä. sowie

-  die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,

-  alle sonstigen regelmäßig in die öffentliche Kanalisation entwässernden Flächen,

wenn diese Flächen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Glashütte einleiten.

Die gebührenrelevante versiegelte Fläche ist die Gesamtheit aller auf dem Grundstück tatsächlich überbauten und befestigten Flächen, wenn von diesen Flächen oder Teilen davon Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt (direkt oder indirekt).

Bei der Ermittlung der gebührenrelevanten versiegelten angeschlossenen Flächen werden die entsprechenden Teilflächen nach Art der Befestigung und Wasserdurchlässigkeit differenziert und gehen mit einem Wichtungsfaktor in die Berechnung ein.

Die Niederschlagswassergebühr wird pro angeschlossenem Grundstück einmal jährlich erhoben.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir derzeit noch keine Aussagen zur Höhe der Gebühren machen können.

Wie wirken sich Versickerungsanlagen und Speicheranlagen (z.B. Zisternen) aus?

Bei einer Versickerung oder Speicherung des Regenwassers in Sickermulden, Zisternen u. ä., die einen Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation haben, wird ab einer bestimmten Größe dieser Anlagen und der daran angeschlossenen Fläche ein Flächenabschlag der dazugehörigen versiegelten Teilfläche vorgenommen werden. Aus diesem Grunde werden Angaben zu Art und Größe der jeweiligen Anlage sowie zur damit entwässerten Grundstücksfläche benötigt.

Welche Abzüge konkret vorgenommen werden, kann erst nach Überprüfung der Daten gesagt werden!

Warum die Selbstauskunft?

Die Ermittlung und Erfassung der Grundlagen erfolgt mittels beiliegendem Selbstauskunftsbogen. Diese Verfahrensweise ist am kostengünstigsten. Zudem hat jeder Grundstückseigentümer die Möglichkeit, direkt an der Ermittlung mitzuwirken. Wir bitten Sie hiermit ausdrücklich, von dieser Möglichkeit der Selbstauskunft Gebrauch zu machen. Nur auf diesem Wege ist es möglich, eine gerechte Kostenbeteiligung am Gesamtkostenaufkommen der Niederschlagswasserentsorgung für Sie zu ermitteln. Selbstverständlich werden die von Ihnen erklärten Angaben unsererseits geprüft.

Sollten wir von Ihnen keinen ausgefüllten Selbstauskunftsbogen erhalten, müssten wir eine Schätzung der versiegelten Flächen Ihres Grundstückes vornehmen. Eine solche Schätzung kann zu einer erhöhten Abgabenbelastung führen.

Nach Auswertung der Daten erfolgt die Kalkulation der Gebühren.

Wir hoffen, dass unsere Vorgehensweise Ihre Zustimmung findet. Denn nur gemeinsam mit Ihnen können wir die anstehenden Aufgaben einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung auch zukünftig bewältigen. Bereits vorab bedanken wir uns für Ihre Bemühungen und Ihr Entgegenkommen.

Für weitere Fragen wenden Sie sich in der Zeit vom 14. April bis 25. April 2025 (von 8 - 12 Uhr und 14 -18 Uhr) an unsere Hotline unter 035053/45-144 oder während der Geschäftszeiten an unsere Geschäftsstelle in der Hauptstraße 42, 01768 Glashütte. Den Vordruck zu den Selbstauskünften finden Sie im unten stehenden Dokument.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Fiebiger
Betriebsleiter