Flächennutzungsplan
Jede Gemeinde ist nach dem Baugesetzbuch des Bundes (BauGB) dazu verpflichtet, in ihrem Gemeindegebiet für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sorgen. Der Flächennutzungsplan ist das „vorbereitende“ Planungsinstrument, welches die bauliche und sonstige Nutzung aller Flächen wie z.B. Wohngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete, Grünflächen oder Verkehrsflächen im gesamten Stadtgebiet nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Bevölkerung für die nächsten 10-15 Jahre in den Grundzügen darstellt. Dabei übernimmt der Flächennutzungsplan die Grundsätze und Ziele der übergeordneten Planungen (u.a. Landesplanungen und Regionalplan) und bildet das wichtigste Steuerungsinstrument für die nachfolgende „verbindliche“ Bauleitplanung (Bebauungsplanung).
Der Flächennutzungsplan ist ein rein behördenverbindlicher Plan. Aus ihm folgt somit eine Selbstbindung der Kommune zur Umsetzung der Planinhalte. Er entfaltet gegenüber dem Bürger keine unmittelbare Bindungs- bzw. Rechtswirkung. Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Der Stadtrat der Stadt Glashütte hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 den Flächennutzungsplan in der durch den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 19.11.2024 bestätigten Fassung beschlossen. Mit dem verbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Glashütte ist die geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Raumordnung und Regionalentwicklung gegeben. Vorrangig wurden die Erfordernisse des Wohnungsbaus und der gewerblichen Infrastruktur berücksichtigt. Dabei wurden die Belange des demographischen Wandels, der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die Sicherung vorhandener ortsansässiger Gewerbebetriebe, die Stabilisierung und der Ausbau der gewerblichen Infrastruktur, die Sicherung der bestehenden Nutzungen der Land- und Forstwirtschaft sowie die Entwicklung bzw. Unterstützung einer dem Orts- und Landschaftsbild entsprechender Baukultur entsprochen. Die Ziele des Flächennutzungsplans sind mittels verbindlicher Planung und den entsprechenden Festsetzungen der notwendigen Kompensationen von Eingriffen in die Natur und Landschaft vollumfänglich abzusichern.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 der Sächsischen Gemeindeordnung wurde der Flächennutzungsplan ortsüblich bekanntgemacht. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Ausgabe Februar 2025. Mit Bekanntmachung erhält der Flächennutzungsplan der Stadt Glashütte seine Wirksamkeit.
Sie können gern den Flächennutzungsplan der Stadt Glashütte (Stand 17.12.2024) hier einsehen: