Hinweise zur Pflege von Gewässern

Aus aktuellem Anlass informiert die Stadtverwaltung Glashütte über eine naturnahe und wasserwirtschaftlich sinnvolle Gewässerpflege.

Unsere Gewässer sind ein wichtiger Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten, dies vor allem in Dörfern und Städten, wo die Bebauung die natürlichen Verhältnisse teilweise stark eingeschränkt hat. Dazu kommt die Funktion der Gewässer als Teil des Wasserhaushalts. Dort dienen sie dem Ableiten der anfallenden Niederschläge und als Korrespondenten zwischen Grund- und Oberflächenwasser. Im Frühjahr und weit bis in den Sommer hinein -vor allem in Zeiten mit weniger Niederschlag und somit geringem Abfluss- ist in den Fließgewässern ein starkes Wachstum der Pflanzen zu verzeichnen, das der eine oder andere Anlieger möglicherweise mit Sorge betrachtet. Viele haben noch die Bilder im Auge, wenn nach einem starken Gewitterguss der Bach anschwillt und droht das Hab und Gut zu überschwemmen oder fortzuspülen. Es ist jedoch so, dass der starke Bewuchs nur einen sehr geringen Teil des Fließquerschnittes einnimmt, da er sich bei Hochwasser umlegt und dazu den darunterliegenden Boden bzw. das Bachbett vor Ausspülungen schützt. Auf dem Bild 1 ist das sehr gut zu erkennen, trotz der hohen Fließgeschwindigkeit infolge eines großen Gefälles ist der Fließquerschnitt noch komplett intakt. Wird das Gras und die Pflanzen im Fließquerschnitt jedoch dauerhaft kurzgehalten, bleiben auch die Wurzeln der Pflanzen klein und können der erdabtragenden Wirkung des schnell und mit großer Kraft fließenden Hochwassers nichts entgegensetzen. Ein Ausspülen des Gewässers und der Ufer bei Hochwasser ist die Folge, wie auf dem Bild 2 gut zu erkennen ist. Zusätzlich dient der Bewuchs auch noch als Lebensraum für zahlreiche Kleinlebewesen und Insekten und als Kinderstube für Fische und Lurche (u.a. Feuersalamander), die es bewahren und zu beschützen gilt und deren Lebensraum zu zerstören, gesetzlich verboten ist.  

Gegen Ende des Sommers sinkt für gewöhnlich die Neigung zu abflussreichen Regenereignissen und viele Tiere haben ihre Kinderstube verlassen, daher ist es auch erst ab Mitte bis Ende August angezeigt, allmählich mit der Mahd der Gewässer zu beginnen. Die Fließgewässerabschnitte in den Ortslagen, die der Bauhof pflegt, werden in der Regel in dieser Zeit gemäht. Im Anschluss können bei Erfordernis bis in den Winter hinein Abflusshindernisse, Anlandungen usw. beseitigt werden. In den Frühjahr- und Sommermonaten erfolgt keine regelmäßige Pflege. Punktuell werden jedoch vor allem nach besonderen Regenereignissen die Anlagen kontrolliert und ggf. Anlandungen und Abflusshindernisse beseitigt.

Die Unterhaltung und Pflege ist im § 39 des Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und im § 31 des Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) geregelt. Für die Gewässer II. Ordnung (Das sind  meisten Gewässer im Stadtgebiet) hat die Stadt die Unterhaltungslast in folgendem Umfang (verkürzte sinngemäße Darstellung):

Erhaltung des Gewässerbettes auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
Erhaltung der Ufer einschließlich Bewuchs
Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit
Die dazu notwendigen Maßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich erforderliche Maß zu beschränken.

Unter diesen Maßgaben führt der Bauhof die Unterhaltungsarbeiten im Fließquerschnitt an den frei zugänglichen Gewässerabschnitten innerhalb der Ortslagen durch.

Die Pflege der sich an die Ufer anschließenden Bereiche (Gewässerrandstreifen, innerorts 5 m breit) ist hingegen Aufgabe der Grundstückseigentümer nach den Maßgaben des § 38 WHG und § 24 SächsWG.

Im Gewässerrandstreifen gelten zudem u.a. folgende gesetzliche Verbote (verkürzte sinngemäße Darstellung):

Entfernung der standortgerechten Vegetation
Neuanpflanzung von nicht standortgerechter Vegetation (z.B. Nadelbäume, Koniferen, nichteinheimische Pflanzen)
Verwendung von wassergefährdenden Stoffen (u.a. Pflanzenschutzmitteln)
Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss gefährden, oder fortgespült werden könnten (Zäune, Holzstapel, Ablagerung von Grünschnitt und anderen Pflanzenresten)

Davon unbenommen ist es jedoch mit Verweis auf § 5 (2) WHG jedermanns Pflicht, sich und sein Eigentum vor Hochwasser zu schützen, Schäden zu mindern, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und dazu auch die Nutzung seines Grundstückes entsprechend anzupassen (sinngemäße Wiedergabe des Gesetzestextes).

Erschienen im Amtsblatt 07/20