Informative Hinweise der sächsischen Finanzämter

Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt
waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz
und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung
vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.

Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER,
www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht
verlängert.

Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen
geschätzt (§ 162 AO).

Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152
AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des
Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.